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   BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18   

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BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18 (https://dejure.org/2021,51620)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2021 - I ZB 78/18 (https://dejure.org/2021,51620)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2021 - I ZB 78/18 (https://dejure.org/2021,51620)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1, Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Art. 49 bis... 52 Verordnung 1151/2012, Art. 53 Verordnung Nr. 1151/2012, Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 3 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, §§ 130 ff. MarkenG, Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 132 Abs. 1 MarkenG, § 130 Abs. 4 Satz 2 MarkenG, § 130 Abs. 5 Satz 4 MarkenG, § 133 Satz 2 MarkenG, § 133 Satz 2 Fall 1 MarkenG, § 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG, Art. 49 Abs. 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 130 Abs. 5 Satz 1 MarkenG, § 130 Abs. 5 Satz 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Art. 7 Abs. 1 Buchst. f Ziffer ii Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

  • Wolters Kluwer

    Änderung der Spezifikation der geografischen Herkunftsangabe "Spreewälder Gurken"

  • rewis.io

    Spreewälder Gurken II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit ...

  • rechtsportal.de

    Änderung der Spezifikation der geografischen Herkunftsangabe "Spreewälder Gurken"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Spreewälder Gurken II

  • datenbank.nwb.de

    Spreewälder Gurken II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Spreewälder Gurken II - Zum berechtigten Interesse von Dritten im Verfahren bei nicht geringfügigen Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 324
  • GRUR 2022, 156
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.04.2021 - C-53/20

    Hengstenberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der geografischen Angaben

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18
    Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein "berechtigtes Interesse" begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-53/20, GRUR 2021, 860 - Hengstenberg).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-53/20, GRUR 2021, 860 = WRP 2021, 889 - Hengstenberg):.

    Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, unterliegen aufgrund der Verweisung in Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dem gleichen Verfahren wie die Eintragung geschützter geografischer Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - C-785/18, GRUR 2020, 413 Rn. 21 und 29 = WRP 2020, 565 - GAEC Jeanningros; EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 32 - Hengstenberg).

    aa) Der Begriff des "berechtigten Interesses" im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfordert entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts die gleiche Auslegung, und zwar sowohl dann, wenn es sich um ein Verfahren zur Eintragung einer geschützten geografischen Angabe handelt, als auch dann, wenn es um ein Verfahren über einen Antrag auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse geht, die eine solche Angabe tragen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 32 - Hengstenberg).

    bb) Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen (vgl. Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012), kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein "berechtigtes Interesse" begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 53 - Hengstenberg).

    Eine solche Prüfung muss zudem, um einen Missbrauch dieses Rechts zu verhindern, ermöglichen, konkret zu überprüfen, dass das "berechtigte Interesse", das von einer natürlichen oder juristischen Person geltend gemacht wird, nicht unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 52 - Hengstenberg).

    Das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist nicht den Wirtschaftsbeteiligten vorbehalten, deren Erzeugnisse die betreffende geschützte geografische Angabe tragen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 36 - Hengstenberg).

    Jede Änderung der Spezifikation, die für den Vertrieb der Erzeugnisse, die mit der geschützten geografischen Angabe gekennzeichnet sind, vorteilhaft ist, weil zum Beispiel deren Produktion günstiger wird, hat zugleich das Potenzial, sich auf die wirtschaftliche Situation der Einsprechenden als konkrete Wettbewerberin negativ auszuwirken (zu diesem Kriterium vgl. EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 39 - Hengstenberg).

  • BGH, 19.12.2019 - I ZB 78/18

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Qualitätsregelungen für

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18
    Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14. Dezember 2012, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - I ZB 78/18, GRUR 2020, 415 = WRP 2020, 326 - Spreewälder Gurken I):.

    Auf die beantragte Änderung der Spezifikation findet die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit den nationalen Ausführungsbestimmungen der §§ 130 ff. MarkenG Anwendung (vgl. BGH, GRUR 2020, 415 Rn. 10 f. - Spreewälder Gurken I).

    Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zu unterstellen, dass es sich bei der beantragten Änderung der Produktspezifikation um Änderungen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, die nicht geringfügig sind (vgl. BGH, GRUR 2020, 415 Rn. 13 - Spreewälder Gurken I).

    Die Vorgaben des Unionsrechts zur Beteiligung von Personen mit einem berechtigten Interesse im Verfahren der Eintragung geschützter geografischer Angaben sowie im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen ihrer Spezifikation sind im Markengesetz durch die Vorschriften der § 130 Abs. 4 Satz 2 und § 133 Satz 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 MarkenG umgesetzt (BGH, GRUR 2020, 415 Rn. 14 - Spreewälder Gurken I).

    Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt nachfolgend gemäß § 130 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 MarkenG durch Beschluss fest, dass der Antrag auf Änderung der Spezifikation den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, steht die Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 133 Satz 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 MarkenG denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 MarkenG veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind (BGH, GRUR 2020, 415 Rn. 15 - Spreewälder Gurken I).

    Das ergibt sich aus Art. 49 Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, dessen Umsetzung § 133 Satz 2 MarkenG dient (BGH, GRUR 2020, 415 Rn. 16 - Spreewälder Gurken I).

    Sie stellt vergleichbare Lebensmittel her wie die, für die die geschützte geografische Angabe eingetragen ist (zu diesem Kriterium vgl. BGH, GRUR 2020, 415 Rn. 21 - Spreewälder Gurken I).

  • BGH, 08.05.2018 - XI ZR 538/17

    Statthaftigkeit der Aufrechnung als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel in

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18
    Auf die Begründetheit darf das Rechtsbeschwerdegericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn die Beschwerdeentscheidung im Übrigen einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, NJW 2011, 3240 Rn. 33; Beschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 20; Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 13 f.; zum Revisionsrecht vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 Rn. 35 = WRP 2019, 731 - Deutschland-Kombi, mwN).
  • BGH, 08.11.2018 - I ZR 108/17

    Wettbewerb zweier Vermarktungsunternehmen für Hörfunkwerbezeiten:

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18
    Auf die Begründetheit darf das Rechtsbeschwerdegericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn die Beschwerdeentscheidung im Übrigen einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, NJW 2011, 3240 Rn. 33; Beschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 20; Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 13 f.; zum Revisionsrecht vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 Rn. 35 = WRP 2019, 731 - Deutschland-Kombi, mwN).
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11

    FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233, 237

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18
    Auf die Begründetheit darf das Rechtsbeschwerdegericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn die Beschwerdeentscheidung im Übrigen einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, NJW 2011, 3240 Rn. 33; Beschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 20; Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 13 f.; zum Revisionsrecht vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 Rn. 35 = WRP 2019, 731 - Deutschland-Kombi, mwN).
  • BGH, 03.09.2020 - I ZB 72/19

    Schwarzwälder Schinken II

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18
    b) Für die weitgehend dem Tatgericht obliegende Beurteilung, ob die beantragte Änderung gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - I ZB 72/19, GRUR 2021, 615 Rn. 28 = WRP 2021, 464 - Schwarzwälder Schinken II), kommt es darauf an, ob der in der Spezifikation genannte schutzbegründende Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auch nach der beantragten Änderung gewahrt bliebe.
  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 83/19

    Haftaufhebungssache: Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die sachliche

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18
    Auf die Begründetheit darf das Rechtsbeschwerdegericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn die Beschwerdeentscheidung im Übrigen einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, NJW 2011, 3240 Rn. 33; Beschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 20; Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 13 f.; zum Revisionsrecht vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 Rn. 35 = WRP 2019, 731 - Deutschland-Kombi, mwN).
  • BPatG, 07.06.2018 - 30 W (pat) 36/15

    Markenbeschwerdeverfahren betreffend die geografische Herkunftsangabe

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18
    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen (BPatG, GRUR 2019, 415).
  • EuGH, 29.01.2020 - C-785/18

    GAEC Jeanningros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Schutz der

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18
    Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, unterliegen aufgrund der Verweisung in Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dem gleichen Verfahren wie die Eintragung geschützter geografischer Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - C-785/18, GRUR 2020, 413 Rn. 21 und 29 = WRP 2020, 565 - GAEC Jeanningros; EuGH, GRUR 2021, 860 Rn. 32 - Hengstenberg).
  • BGH, 18.07.2023 - VIII ZB 90/22

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der durch Urteil ausgesprochenen

    Soweit das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 24. August 2022 hilfsweise ausgeführt hat, dass die Berufung auch unbegründet sei, gilt dieser Teil der angefochtenen Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als nicht geschrieben (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Oktober 2021 - I ZB 78/18, GRUR 2022, 156 Rn. 27).

    Das Revisionsgericht darf in diesen Fällen - was auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (§ 577 Abs. 3 ZPO) - von der grundsätzlich gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung nur absehen und sachlich entscheiden, wenn die Berufungsentscheidung einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 20; vom 7. Oktober 2021 - I ZB 78/18, GRUR 2022, 156 Rn. 27).

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