Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   I. Die Grundlagen des Staates (Art. 23 - 26)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 24

(1) Die Landesfarben sind Schwarz-Gold.

(2) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.

Rechtsprechung zu Art. 24 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 24 Verf:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
          § 8 II Nr. 6 (Absolute Schutzhindernisse)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 90a (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole)
Was ist das?

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