Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   I. Die Grundlagen des Staates (Art. 23 - 26)   
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Art. 25

(1) 1Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(3) 1Die Gesetzgebung steht den gesetzgebenden Organen zu. 2Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt. 3Die Verwaltung liegt in der Hand von Regierung und Selbstverwaltung.

Rechtsprechung zu Art. 25 Verf

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    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        IV. Die Gesetzgebung
        V. Die Rechtspflege
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