Verfassung
Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
I. Die Grundlagen des Staates (Art. 23 - 26) |
(1) 1Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(3) 1Die Gesetzgebung steht den gesetzgebenden Organen zu. 2Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt. 3Die Verwaltung liegt in der Hand von Regierung und Selbstverwaltung.
Rechtsprechung zu Art. 25 Verf
50 Entscheidungen zu Art. 25 Verf in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22
Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15
Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16
Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 11.05.2016 - 4 K 2062/14
Rechtswidrigkeit von Gemeinderatswahlen wegen Teilnahme von 16 - 18 Jahre alten ...
- VG Karlsruhe, 11.05.2016 - 4 K 2062/14
- VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (
- VerfGH Baden-Württemberg, 25.09.2023 - 1 GR 85/22
Erfolglose Organklage gegen den Umfang der Beantwortung einer Kleinen Anfrage - ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19
Eilantrag gegen einen Teilflächennutzungsplan Windenergie; Nichtigkeit; ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2016 - 10 S 1307/15
Entsorgung gefährlicher Abfälle; Andienpflicht in Baden-Württemberg; Ausnahmen ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18
Verfassungsbeschwerde von Professoren gegen das Landeswahlrecht zu ...
- VG Sigmaringen, 15.07.2015 - 8 K 2004/14
Vollstreckung von Forderungen durch die Landesoberkasse