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Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   V. Die Rechtspflege (Art. 65 - 68)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Verf (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
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Art. 67

(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

(2) Über Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sowie über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden Verwaltungsgerichte, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes gesetzlich begründet ist.

(3) (weggefallen)

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 01.12.2015 (GBl. S. 1030), in Kraft getreten am 05.12.2015.

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Rechtsprechung zu Art. 67 Verf

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 67 Verf:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        I. Die Grundlagen des Staates
          Art. 25 III 2
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