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Landesordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil (§§ 7 - 16) |
| Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 15 - 16) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html)
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(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 124 OWiG das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen der §§ 8 bis 13 die Ortspolizeibehörden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Wappenrechts vom 27.10.2015 (GBl. S. 865), in Kraft getreten am 31.10.2015.
§ 15Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG
§ 16Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
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