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Landesordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil (§§ 7 - 16)   
   Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 15 - 16)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LOWiG (https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LOWiG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesordnungswidrigkeitengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 15
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtags.

§ 15Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG § 16Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
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