Landesordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil (§§ 7 - 16) |
Erster Abschnitt - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 - 14) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Landesordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html)
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne polizeiliche Erlaubnis zum Abschießen von Geschossen bestimmte Selbstschussgeräte, Schlageisen, Fußangeln oder ähnliche Geräte verwendet, sofern er nicht mit zulässigem Jagdgerät rechtmäßig die Jagd ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 7Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen
§ 8Schutz von Wappen und Flaggen
§ 9Verhütung von Unfällen
§ 10Verhütung von Bränden
§ 11Verwendung von Selbstschussgeräten und anderen Geräten
§ 12Parken auf Privatgrundstücken
§ 13Schutz öffentlicher Straßen
§ 14Erlass von Polizeiverordnungen
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Querverweise
Auf § 11 LOWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 16 (Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden)