Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 4 - Pachtvertrag (§§ 581 - 584b) |
(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu.
(2) 1Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.
beschränkungen bei Inventar § 584Kündigungsfrist § 584aAusschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte § 584bVerspätete Rückgabe
Rechtsprechung zu § 583 BGB
8 Entscheidungen zu § 583 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 25.09.1953 - III 229/52 U
Berechnung der Erbschaftssteuer bei Schenkung vor dem Tod des Erblassers - ...
- BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 17.95
Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Bewilligung einer ...
- BGH, 25.01.1978 - VIII ZR 179/76
Auslegung eines Pachtvertrages über einen Mühlenbetrieb - Behandlung einer ...
- AG Bonn, 29.11.2010 - 105 C 160/10
Schadensersatzanspruch wegen Mehraufwendungen bestehet nach fristloser Kündigung ...
- OLG Brandenburg, 28.04.2010 - 3 U 93/09
Anspruch des Pächters auf Bewilligung einer persönlichen Dienstbarkeit ...
- OLG Brandenburg, 09.06.2010 - 3 U 204/07
Pachtvertrag: Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe
- LG Bonn, 04.07.1984 - 1 O 81/84
- OLG Köln, 16.04.1993 - 6 U 181/92
Anspruch auf Erstattung der für eine berechtigte Abmahnung angefallenen ...
Querverweise
Auf § 583 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 583 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1257 (Gesetzliches Pfandrecht)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Strafbarer Eigennutz
- § 289 (Pfandkehr)