Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 4 - Pachtvertrag (§§ 581 - 584b) |
(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.
(2) 1Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. 2Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
beschränkungen bei Inventar § 584Kündigungsfrist § 584aAusschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte § 584bVerspätete Rückgabe
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Rechtsprechung zu § 582 BGB
59 Entscheidungen zu § 582 BGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 15.12.2025 - 9 C 3.24
Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2024 - 1 M 117/24
Jagdrecht; Berechtigung zur Ausübung der Jagd in einem Jagdbogen; Ausschluss von ...
- FG Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 6 K 3420/11
Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e ...
- BFH, 28.05.1998 - IV R 31/97
Betriebsvorrichtungen bei eiserner Verpachtung
- OLG Köln, 04.10.2019 - 1 U 83/18
Anforderungen an die Form einer Nachtragsvereinbarung in einem schriftlich ...
- OLG Düsseldorf, 09.12.2010 - 10 U 66/10
Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Pächter in einem ...
- FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2218/06
Pachtzinsen im Sinne von § 8 Nr. 7 GewStG und Aufteilung von Pachtzinsen für ...
- FG Köln, 13.01.2010 - 9 K 4447/08
Anforderungen an das Vorliegen eines umsatzsteuerpflichtigen Entgelts bei geltend ...
- FG Niedersachsen, 27.11.2012 - 2 K 5/12
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei unentgeltlicher ...
- FG Köln, 27.06.2012 - 15 K 3929/10
Aktivierung Instandhaltungsanspruch gegenüber Pächter
Querverweise
Auf § 582 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)