Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 4 - Pachtvertrag (§§ 581 - 584b) |
1Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
beschränkungen bei Inventar § 584Kündigungsfrist § 584aAusschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte § 584bVerspätete Rückgabe
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Rechtsprechung zu § 584b BGB
55 Entscheidungen zu § 584b BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 04.04.2022 - 22 U 191/21 Corona
Nutzungsentschädigungsansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages für ein ...
- OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
Schadenersatzpflicht wegen Nicht-Verhinderung einer rechtswidrigen Kündigung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.03.2021 - V ZR 181/19
Vollstreckungsgegenklage einer Insolvenzschuldnerin: Voraussetzungen und Inhalt ...
- BGH, 12.03.2021 - V ZR 181/19
- OLG Koblenz, 02.06.2005 - 5 U 266/05
Beendigung des Pachtvertrages: Keine Nutzungsentschädigung des Verpächters bei ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2024 - 1 M 117/24
Jagdrecht; Berechtigung zur Ausübung der Jagd in einem Jagdbogen; Ausschluss von ...
- OLG Zweibrücken, 02.09.2022 - 7 U 57/21 Corona
Weder Krankheit noch Lockdown rechtfertigen Kündigung eines Pachtvertrags
- BGH, 10.11.1999 - XII ZR 24/97
Anwendbarkeit von § 584b BGB nach Beendigung eines Kiesausbeutungsvertrages
- OLG Frankfurt, 18.10.2024 - 26 Sch 7/24
Keine Zuständigkeit der Kartellsenate für Aufhebungs- und ...
- LG Bonn, 03.02.2021 - 1 O 40/20 Corona
Pachtzinsnachforderung zulässig trotz Lockdown der Gaststätte?
- OLG München, 02.04.1993 - 21 U 4750/92
Voraussetzungen für Anspruch auf Nutzungsentschädigung - Verlust der ...
Querverweise
Auf § 584b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Pachtvertrag
- § 581 (Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)