Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147) |
(1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) 1Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. 2Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) 1Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.04.2017 | Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz | 29.03.2017 |
darlehen § 136Stille Gesellschaft § 137Wechsel- und Scheckzahlungen § 138Nahestehende Personen § 139Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag § 140Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 141Vollstreckbarer Titel § 142Bargeschäft § 143Rechtsfolgen § 144Ansprüche des Anfechtungsgegners § 145Anfechtung gegen Rechtsnachfolger § 146Verjährung des Anfechtungsanspruchs § 147Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
Rechtsprechung zu § 133 InsO
1.663 Entscheidungen zu § 133 InsO in unserer Datenbank:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2023 - 2 Sa 143/22
Rückzahlung von Arbeitsvergütung - Insolvenz - Vorsatzanfechtung - ...
- BGH, 23.06.2022 - IX ZR 75/21
Insolvenzverfahren über Vermögen einer AG: Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz
- OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
- OLG München, 09.02.2021 - 5 U 6404/20
Anwendung des § 133 Abs. 2 InsO auf eine inkongruente Gewährung einer Sicherheit
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.05.2022 - IX ZR 30/21
Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung für eine vor Beginn des ...
- BGH, 12.05.2022 - IX ZR 30/21
- BGH, 07.05.2020 - IX ZR 18/19
Rechtfertigung des Schlusses auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von anderen ...
- BGH, 12.01.2023 - IX ZR 71/22
Wann hat Gläubiger Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz?
- BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20
Beweisdarlegung des Insolvenzverwalters für das Erkennen oder der billigenden ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
Insolvenz, Vorsatzanfechtung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
§ 133 InsO in Nachschlagewerken
- § 133 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Insolvenzanfechtung
Querverweise
Auf § 133 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 81 (Verfügungen des Schuldners)
- Eigenverwaltung
- § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46c (Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen)
Redaktionelle Querverweise zu § 133 InsO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Insolvenzstraftaten
- § 283d (Schuldnerbegünstigung)