Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147) |
(1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren hätte.
(2) 1Die gezahlte Wechselsumme ist jedoch vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten zu erstatten, wenn der letzte Rückgriffsverpflichtete oder der Dritte zu der Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eröffnungsantrag kannte. 2§ 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des Schuldners.
darlehen § 136Stille Gesellschaft § 137Wechsel- und Scheckzahlungen § 138Nahestehende Personen § 139Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag § 140Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 141Vollstreckbarer Titel § 142Bargeschäft § 143Rechtsfolgen § 144Ansprüche des Anfechtungsgegners § 145Anfechtung gegen Rechtsnachfolger § 146Verjährung des Anfechtungsanspruchs § 147Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
Rechtsprechung zu § 137 InsO
6 Entscheidungen zu § 137 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16
Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines ...
- BGH, 22.12.2016 - IX ZR 94/14
Insolvenzanfechtung: GmbH & Co. KG als nahestehende Person gegenüber einer GmbH
- EuGH, 12.02.2009 - C-339/07
Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - ...
- BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung ...
- OLG Koblenz, 25.06.2010 - 10 U 924/09
Insolvenzanfechtung: Übergabe von Schecks an den Gerichtsvollzieher als ...
- LG Arnsberg, 10.02.2006 - 2 O 105/05
Voraussetzungen des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 S. ...
Querverweise
Auf § 137 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 81 (Verfügungen des Schuldners)
- Insolvenzanfechtung
- § 129 (Grundsatz)
- Eigenverwaltung
- § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)