Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147) |
(1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. 2Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist.
darlehen § 136Stille Gesellschaft § 137Wechsel- und Scheckzahlungen § 138Nahestehende Personen § 139Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag § 140Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 141Vollstreckbarer Titel § 142Bargeschäft § 143Rechtsfolgen § 144Ansprüche des Anfechtungsgegners § 145Anfechtung gegen Rechtsnachfolger § 146Verjährung des Anfechtungsanspruchs § 147Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
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Rechtsprechung zu § 136 InsO
44 Entscheidungen zu § 136 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2023 - IX ZR 10/23
Insolvenzanfechtung: Rückzahlung einer Einlage an stillen Gesellschafter als ...
- OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21
Insolvenzanfechtung zurückgezahltes Darlehen Rechtsfolgen Zahlungsunfähigkeit ...
- BGH, 22.09.2015 - II ZR 310/14
Auslegung des Gesellschaftsvertrags bei einer zweigliedrigen stillen ...
- BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer ...
- BGH, 23.11.2017 - IX ZR 218/16
Insolvenzanfechtung: Anspruch auf Rückgewähr einer stillen Einlage als eine einem ...
- BAG, 26.10.2017 - 6 AZR 511/16
Durch Insolvenzanfechtung erzwungene Rückzahlung von Ausbildungsvergütung
- LG Bonn, 11.02.2020 - 5 S 128/19
Erledigung Insolvenzantrag, Insolvenzanfechtung Anfechtungsfrist
- BGH, 30.04.2015 - IX ZR 196/13
Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines GmbH-Gesellschafterdarlehens bzw. die ...
- BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12
§ 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen
Querverweise
Auf § 136 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 81 (Verfügungen des Schuldners)
- Eigenverwaltung
- § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46c (Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen)