Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 3. Abschnitt - Stille Gesellschaft (§§ 230 - 237) |
(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.
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Rechtsprechung zu § 236 HGB
107 Entscheidungen zu § 236 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2025 - IX ZR 127/24
Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen ...
- BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15
Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft: Pflicht der stillen ...
- FG Nürnberg, 18.11.2021 - 4 K 519/18
Inanspruchnahme aus der Bürgschaft
- LG Stuttgart, 21.12.2023 - 27 O 153/23
Feststellung eines Schadensersatzanspruchs eines Genossenschaftsmitglieds zur ...
- LSG Sachsen, 14.07.2022 - L 9 BA 49/18
Atypisch stille GmbH-Gesellschafterin
- LG Stuttgart, 15.06.2022 - 27 O 335/21
Gleichstellung eines nicht an den stillen Reserven beteiligten stillen ...
- OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 20 U 36/18
Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter ...
Zum selben Verfahren:
- LG Rottweil, 10.08.2018 - 4 O 13/17
Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Kommanditisten der ...
- LG Rottweil, 10.08.2018 - 4 O 13/17
- BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R
Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Niederlassungsleiterin einer stillen ...
- OLG München, 10.12.2025 - 7 U 3881/23
Berufung, Fondsgesellschaft, Anleger, Abfindung, Gesellschafter, Gesellschaft, ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 236 HGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 38 (Begriff der Insolvenzgläubiger) (zu § 236 I )
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 136 (Stille Gesellschaft)