Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 3. Abschnitt - Stille Gesellschaft (§§ 230 - 237) |
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
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Rechtsprechung zu § 230 HGB
558 Entscheidungen zu § 230 HGB in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 09.07.2026 - 49 O 79/25
Zur Begründung einer stillen Gesellschaft an einem nichtkaufmännischen ...
- BFH, 28.11.2019 - IV R 54/16
Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage
- FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18
Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem ...
- LSG Sachsen, 14.07.2022 - L 9 BA 49/18
Atypisch stille GmbH-Gesellschafterin
- BFH, 23.11.2021 - VIII R 17/19
Zur steuerlichen Anerkennung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts
Zum selben Verfahren:
- FG München, 17.05.2019 - 6 K 756/18
Kein Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für typisch stille Beteiligungen von ...
- FG München, 17.05.2019 - 6 K 756/18
- FG Düsseldorf, 18.08.2023 - 1 K 1183/19
Versteuerung von Scheinrenditen aus einer Kapitalanlage i.R.e. betrügerischen ...
- FG Berlin-Brandenburg, 28.04.2026 - 6 K 6115/23
Genussrecht als Sonderrechtsverhältnis eines leitenden Angestellten - Bestimmen ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14
Gewinnfeststellung bei atypisch stiller Beteiligung einer AG am Gewerbe einer ...
- OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22
Weitere Beschwerde gegen die Festsetzung einer Beratungshilfevergütung; ...
§ 230 HGB in Nachschlagewerken
- § 230 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Stille Gesellschaft
Querverweise
Auf § 230 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- b) Gewerbebetrieb
- § 15a (Verluste bei beschränkter Haftung)
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1a (Begriffsbestimmungen)