Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
3. Abschnitt - Stille Gesellschaft (§§ 230 - 237) |
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 230 HGB
540 Entscheidungen zu § 230 HGB in unserer Datenbank:
- BFH, 28.11.2019 - IV R 54/16
Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage
- BFH, 23.11.2021 - VIII R 17/19
Zur steuerlichen Anerkennung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts
Zum selben Verfahren:
- FG München, 17.05.2019 - 6 K 756/18
Kein Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für typisch stille Beteiligungen von ...
- FG München, 17.05.2019 - 6 K 756/18
- OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22
Weitere Beschwerde gegen die Festsetzung einer Beratungshilfevergütung; ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14
Gewinnfeststellung bei atypisch stiller Beteiligung einer AG am Gewerbe einer ...
- FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18
Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem ...
- FG Sachsen, 07.12.2009 - 5 K 669/06
Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und stiller Beteiligung vor dem ...
- LSG Sachsen, 14.07.2022 - L 9 BA 49/18
- FG Düsseldorf, 18.08.2023 - 1 K 1183/19
Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Schneeballsystem: Zuordnung zu den Erträgen ...
- BFH, 20.04.2023 - IV R 20/20
Gewinnermittlung nach der Tonnage: Ausfall des Gesellschafterdarlehens oder der ...
§ 230 HGB in Nachschlagewerken
- § 230 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Stille Gesellschaft
Querverweise
Auf § 230 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- b) Gewerbebetrieb
- § 15a (Verluste bei beschränkter Haftung)
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1a (Begriffsbestimmungen)