Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
3. Abschnitt - Stille Gesellschaft (§§ 230 - 237) |
(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 231 HGB
114 Entscheidungen zu § 231 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 05.07.2018 - IX ZR 139/17
Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter auf ...
- FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18
Gewerbesteuer; Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen ...
- OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
"Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" sind keine Rücklagen
- FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 2673/13
Zurechnung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer ...
- BFH, 28.11.2019 - IV R 54/16
Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage
- FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04
Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag
- LSG Sachsen, 14.07.2022 - L 9 BA 49/18
- BFH, 28.01.2016 - I R 15/15
Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters
- BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stille Gesellschafterin in einer ...
- FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gewinnunabhängiger Entgelte an stille ...
§ 231 HGB in Nachschlagewerken
- § 231 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Stille Gesellschaft