Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
3. Abschnitt - Stille Gesellschaft (§§ 230 - 237) |
(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 231 HGB
117 Entscheidungen zu § 231 HGB in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18
Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem ...
- FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 2673/13
Zurechnung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer ...
- BGH, 05.07.2018 - IX ZR 139/17
Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter auf ...
- OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
"Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" sind keine Rücklagen
- LSG Sachsen, 14.07.2022 - L 9 BA 49/18
- BFH, 28.11.2019 - IV R 54/16
Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage
- FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04
Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag
- BFH, 28.01.2016 - I R 15/15
Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters
- BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R
Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Niederlassungsleiterin einer stillen ...
- FG Sachsen-Anhalt, 06.03.2018 - 4 K 986/14
Besteuerungsrecht für stille Beteiligung an kasachischem Unternehmen nach ...
§ 231 HGB in Nachschlagewerken
- § 231 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Stille Gesellschaft