Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   3. Abschnitt - Stille Gesellschaft (§§ 230 - 237)   
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§ 231 HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/231.html)
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§ 231 Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/HGB/231.html)
§ 231 Handelsgesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 231

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.

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