Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 3. Abschnitt - Stille Gesellschaft (§§ 230 - 237) |
(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.
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Rechtsprechung zu § 231 HGB
120 Entscheidungen zu § 231 HGB in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18
Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem ...
- FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 2673/13
Zurechnung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer ...
- OLG Zweibrücken, 28.06.2023 - 7 U 176/21
Kenntnis der Unentgeltlichkeit von Leistungen bei Bestehen eines ...
- OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
"Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" sind keine Rücklagen
- OLG Karlsruhe, 13.03.2024 - 6 U 418/22
Apotheken-Onlinemarktplatz - Verkauf von Arzneimitteln: Zulässigkeit einer ...
- LSG Sachsen, 14.07.2022 - L 9 BA 49/18
Atypisch stille GmbH-Gesellschafterin
- BGH, 05.07.2018 - IX ZR 139/17
Insolvenzanfechtung: Behandlung von Zahlungen an einen stillen Gesellschafter ...
- BFH, 28.11.2019 - IV R 54/16
Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage
- BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R
Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Niederlassungsleiterin einer stillen ...
- FG Sachsen-Anhalt, 06.03.2018 - 4 K 986/14
Besteuerungsrecht für stille Beteiligung an kasachischem Unternehmen nach ...
§ 231 HGB in Nachschlagewerken
- § 231 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Stille Gesellschaft