Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
3. Abschnitt - Stille Gesellschaft (§§ 230 - 237) |
(1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.
(2) 1Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. 2Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
Rechtsprechung zu § 232 HGB
85 Entscheidungen zu § 232 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2023 - IX ZR 10/23
Vollumfängliche Rückzahlung einer Einlage an einen stillen Gesellschafter als ...
- BGH, 05.07.2018 - IX ZR 139/17
Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter auf ...
- FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 2673/13
Zurechnung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer ...
- BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15
Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft: Pflicht der stillen ...
- OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
"Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" sind keine Rücklagen
- OLG Bamberg, 25.03.2020 - 4 W 21/20
Vertretung einer eingetragenen Genossenschaft
- OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 12 U 71/14
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- FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05
Einordnung der Tätigkeitsvergütung eines atypisch stillen Gesellschafters als ...
- BGH, 20.12.2016 - II ZR 139/15
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.09.2016 - II ZR 139/15
Vertraglich vereinbarter Rückzahlungsanspruch bei Auflösung einer atypischen ...
- BGH, 20.09.2016 - II ZR 139/15