Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 3. Abschnitt - Stille Gesellschaft (§§ 230 - 237) |
(1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.
(2) 1Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. 2Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
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Rechtsprechung zu § 232 HGB
86 Entscheidungen zu § 232 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 28.06.2023 - 7 U 176/21
Kenntnis der Unentgeltlichkeit von Leistungen bei Bestehen eines ...
- FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 2673/13
Zurechnung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer ...
- BGH, 14.12.2023 - IX ZR 10/23
Insolvenzanfechtung: Rückzahlung einer Einlage an stillen Gesellschafter als ...
- BGH, 05.07.2018 - IX ZR 139/17
Insolvenzanfechtung: Behandlung von Zahlungen an einen stillen Gesellschafter ...
- FG Baden-Württemberg, 23.02.2023 - 3 K 2942/20
Vorliegen einer Mitunternehmerschaft bei einer "stillen Beteiligung durch ...
- OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
"Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" sind keine Rücklagen
- FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05
Einordnung der Tätigkeitsvergütung eines atypisch stillen Gesellschafters als ...
- OLG Bamberg, 25.03.2020 - 4 W 21/20
Vertretung einer eingetragenen Genossenschaft
- FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11
Typisch stille Gesellschaft einer GmbH mit ihrem beherrschendem ...
- BGH, 20.12.2016 - II ZR 139/15