Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
3. Abschnitt - Stille Gesellschaft (§§ 230 - 237) |
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.
(2) 1Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. 2Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergibt.
(3) Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Rechtsprechung zu § 235 HGB
123 Entscheidungen zu § 235 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2023 - IX ZR 10/23
Vollumfängliche Rückzahlung einer Einlage an einen stillen Gesellschafter als ...
- OLG Brandenburg, 08.11.2023 - 7 U 102/22
- OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 4 U 121/20
Rechtsstellung des in Insolvenz gefallenen atypisch stillen Gesellschafters; ...
- BGH, 03.11.2015 - II ZR 13/14
Scheitern einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH: Lösungsrecht des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 10.12.2013 - 5 U 242/12
Ansprüche eines stillen Gesellschafters nach Scheitern seines Beitritts als ...
- OLG Frankfurt, 10.12.2013 - 5 U 242/12
- BGH, 06.12.2016 - II ZR 140/15
Atypische stille Gesellschaft: Fälligkeit des Anspruchs des stillen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 12 U 71/14
Haftung von Kommanditisten einer Publikums-KG
- OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 12 U 71/14
- BGH, 08.12.2015 - II ZR 333/14
Auflösung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft: Zeitpunkt der Entstehung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 31.10.2014 - 11 U 57/13
Durchführung der Liquidation einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft
- OLG Hamburg, 31.10.2014 - 11 U 57/13
- FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18
Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem ...