Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2) |
(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind die von der zuständigen Behörde als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannten Gesellschaften.
(2) 1Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die ihre Geschäfte unter Beachtung des § 7 Abs. 1 bis 5 betreiben. 2Integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die von der Möglichkeit des § 7 Abs. 6 Gebrauch machen, von den Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 5 abzuweichen.
(3) 1Unternehmensbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Gesellschaften vergleichbarer ausländischer Rechtsformen. 2Als Unternehmensbeteiligungen gelten auch Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs und Genussrechte.
(4) 1Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. 2Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. 3Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(5) Bilanzsumme ist die Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12.08.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.08.2008 | Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen | 12.08.2008 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1a UBGG
2 Entscheidungen zu § 1a UBGG in unserer Datenbank:
- FG München, 07.10.2024 - 7 K 1803/21
Abgewiesene Klage im Streit um Anerkennung als Investmentfonds
- FG München, 20.10.2025 - 7 K 1764/21
Hinzurechnung von Gewinnminderungen aus Wertberichtigungen nach § 8b Abs. 3 Sätze ...
Querverweise
Auf § 1a UBGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
- Erster Unterabschnitt
- § 4 (Anlagegrenzen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Bilanz
- § 267a (Kleinstkapitalgesellschaften)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)