Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2)   
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§ 2
Anforderungen an Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Sitz und Kapital

(1) Soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs nichts anderes ergibt, darf eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Kommanditgesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder in einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vergleichbaren Rechtsform betrieben werden.

(2) 1Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des Zweiten Abschnitts ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sein. 2Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine offene oder eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sein soll. 3Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs unterfällt, gilt Satz 1 abweichend von § 142 Satz 1 und § 150 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland (inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) haben.

(4) 1Das Grund- oder Stammkapital der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß mindestens eine Million Euro betragen. 2Die Einlagen müssen voll geleistet sein.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) vom 04.07.2013 (BGBl. I S. 1981), in Kraft getreten am 22.07.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.07.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz)04.07.2013BGBl. I S. 1981
19.08.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen12.08.2008BGBl. I S. 1672

Rechtsprechung zu § 2 UBGG

Entscheidung zu § 2 UBGG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 2 UBGG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 
      Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
        Erster Unterabschnitt
          § 3 (Zulässige Geschäfte)
     
      Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz
        § 14 (Zuständigkeit)
        § 16 (Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen)
        § 17 (Widerruf)
        § 18 (Verzicht)
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