Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

   Dritter Abschnitt - Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz (§§ 14 - 22)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Widerruf

Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn

1. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen,
2. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat,
3. entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder
4. die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12.08.2008 (BGBl. I S. 1672), in Kraft getreten am 19.08.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.08.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen12.08.2008BGBl. I S. 1672

Querverweise

Auf § 17 UBGG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 17 UBGG:

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