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Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
| Dritter Abschnitt - Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz (§§ 14 - 22) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (https://dejure.org/gesetze/UBGG/__paste_norm__.html)
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Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn
| 1. | die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen, | |
| 2. | die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat, | |
| 3. | entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder | |
| 4. | die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12.08.2008
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.08.2008 | Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen | 12.08.2008 |
§ 14Zuständigkeit
§ 15Anerkennung
§ 15aMitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt
§ 16Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen
§ 17Widerruf
§ 18Verzicht
§ 19Erneuter Antrag auf Anerkennung
§ 20Schutz der Bezeichnung "Unternehmens-
beteiligungs-
gesellschaft" § 21Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten § 21aBefugnisse der Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheits-
pflicht § 22Mitteilungen und Bekanntmachungen
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beteiligungs-
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pflicht § 22Mitteilungen und Bekanntmachungen
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Querverweise
Auf § 17 UBGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften
- Übergangs- und Bußgeldvorschriften
- § 26 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 UBGG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes)