Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Dritter Abschnitt - Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz (§§ 14 - 22) |
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (https://dejure.org/gesetze/UBGG/__paste_norm__.html)
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Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) vom 04.07.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.07.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) | 04.07.2013 |