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Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
| Dritter Abschnitt - Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz (§§ 14 - 22) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (https://dejure.org/gesetze/UBGG/__paste_norm__.html)
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Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) vom 04.07.2013
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.07.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) | 04.07.2013 |
§ 14Zuständigkeit
§ 15Anerkennung
§ 15aMitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt
§ 16Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen
§ 17Widerruf
§ 18Verzicht
§ 19Erneuter Antrag auf Anerkennung
§ 20Schutz der Bezeichnung "Unternehmens-
beteiligungs-
gesellschaft" § 21Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten § 21aBefugnisse der Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheits-
pflicht § 22Mitteilungen und Bekanntmachungen
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