Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

   Dritter Abschnitt - Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz (§§ 14 - 22)   
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Textdarstellung

  

§ 15
Anerkennung

(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

(2) 1Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen:

1. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung;
2. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands, der Geschäftsführer oder Komplementäre und die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrats; bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden soll und bei der ein Komplementär eine juristische Person ist, zusätzlich die Urkunde über die Bestellung der geschäftsführenden Organe der juristischen Person;
3. ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand oder eine Bestätigung des Registergerichts, daß die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt und
4. 1sofern die die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, ein Nachweis über
a) die Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
b) die Registrierung nach § 44 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
2Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat dem Antrag anstelle der in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Dokumente vergleichbare Dokumente nach dem geltenden Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates beizufügen. 3Sofern die die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach den von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) erlassenen Rechtsvorschriften erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, hat sie zusätzlich dem Antrag einen Nachweis beizufügen, dass die Verwaltungsgesellschaft bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates registriert ist oder sie eine Erlaubnis hat. 4Die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) vom 04.07.2013 (BGBl. I S. 1981), in Kraft getreten am 22.07.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.07.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz)04.07.2013BGBl. I S. 1981
19.08.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen12.08.2008BGBl. I S. 1672

Querverweise

Auf § 15 UBGG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 
      Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz
        § 16 (Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen)
     
      Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften
        Übergangs- und Bußgeldvorschriften
          § 26a (Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4)
Was ist das?

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