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Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
| Dritter Abschnitt - Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz (§§ 14 - 22) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (https://dejure.org/gesetze/UBGG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Behörde teilt dem Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und den nicht mehr anfechtbaren Verlust der Anerkennung mit.
(2) Die Behörde macht die Anerkennung, die unanfechtbar gewordene Rücknahme oder den unanfechtbar gewordenen Widerruf der Anerkennung und den Verzicht auf die Anerkennung auf Kosten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Bundesanzeiger bekannt.
§ 14Zuständigkeit
§ 15Anerkennung
§ 15aMitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt
§ 16Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen
§ 17Widerruf
§ 18Verzicht
§ 19Erneuter Antrag auf Anerkennung
§ 20Schutz der Bezeichnung "Unternehmens-
beteiligungs-
gesellschaft" § 21Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten § 21aBefugnisse der Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheits-
pflicht § 22Mitteilungen und Bekanntmachungen
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