Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Vierter Abschnitt - Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften (§§ 23 - 33) |
Erster Unterabschnitt - Übergangs- und Bußgeldvorschriften (§§ 23 - 27) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (https://dejure.org/gesetze/UBGG/__paste_norm__.html)
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§ 23
Mitteilungspflichten der Aktionäre und Gesellschafter bei Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
(1) 1Wer im Zeitpunkt der Anerkennung einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ein Mutterunternehmen dieser Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist oder eine maßgebliche Beteiligung an ihr hält, hat spätestens zwei Monate nach der Bekanntmachung der Anerkennung im Bundesanzeiger der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der Behörde die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 3 zu machen. 2§ 7 Abs. 3 und § 21a Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Frist an die Stelle der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die Eintragung der Satzungsänderung tritt.