Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

   Vierter Abschnitt - Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften (§§ 23 - 33)   
   Erster Unterabschnitt - Übergangs- und Bußgeldvorschriften (§§ 23 - 27)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 24
Gesellschafterdarlehen

Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden.

Hinweis der Redaktion

Die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (BGBl I S. 2026) vorgesehene Änderung der Vorschrift ging ins Leere, da diese insoweit bereits durch das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12.08.2008 (BGBl I S. 1672) erfolgt war.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026), in Kraft getreten am 01.11.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen23.10.2008BGBl. I S. 2026
19.08.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen12.08.2008BGBl. I S. 1672
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