Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
| Vierter Abschnitt - Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften (§§ 23 - 33) |
| Erster Unterabschnitt - Übergangs- und Bußgeldvorschriften (§§ 23 - 27) |
Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden.
Hinweis der RedaktionDie durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (BGBl I S. 2026) vorgesehene Änderung der Vorschrift ging ins Leere, da diese insoweit bereits durch das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12.08.2008 (BGBl I S. 1672) erfolgt war.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen | 23.10.2008 | |
| 19.08.2008 | Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen | 12.08.2008 |
beteiligungs-
gesellschaft § 24Gesellschafter-
darlehen § 25Übergangs-
vorschriften für am 1. April 1998 anerkannte Unternehmens-
beteiligungs-
gesellschaften § 26Übergangs-
vorschriften § 26aÜbergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 § 27Bußgeldvorschriften
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