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Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

   Dritter Abschnitt - Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz (§§ 14 - 22)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UBGG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UBGG (https://dejure.org/gesetze/UBGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UBGG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (https://dejure.org/gesetze/UBGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 18
Verzicht

1Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann auf die Anerkennung nur verzichten, indem sie den Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 2 Satz 1) ändert oder in der Satzung oder in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sie ihre Geschäfte nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes betreibt. 2Die Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit von dem Tag an, an dem die Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister eingetragen wird.

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