Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
| Dritter Abschnitt - Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz (§§ 14 - 22) |
(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn
| 1. | sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt, | |
| 2. | ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den Anlagegrenzen des § 4 entsprechen, | |
| 3. | sie keine Unternehmensbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält, | |
| 4. | keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und | |
| 5. | der Antrag nach § 15 Abs. 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist. |
(2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen ist für Unternehmensbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich.
(3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12.08.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.08.2008 | Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen | 12.08.2008 |
beteiligungs-
gesellschaft" § 21Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten § 21aBefugnisse der Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheits-
pflicht § 22Mitteilungen und Bekanntmachungen
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Querverweise
Auf § 16 UBGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz
- § 19 (Erneuter Antrag auf Anerkennung)