Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Dritter Abschnitt - Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz (§§ 14 - 22) |
(1) 1Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich
2Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.
(2) 1Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. 2Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) vom 04.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) | 04.07.2013 |
Querverweise
Auf § 21 UBGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften
- Übergangs- und Bußgeldvorschriften
- § 27 (Bußgeldvorschriften)