Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
| Zweiter Abschnitt - Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (§§ 3 - 13) |
| Erster Unterabschnitt (§§ 3 - 8) |
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Unternehmensbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind.
(2) 1Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren. 2Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12.08.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.08.2008 | Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen | 12.08.2008 |
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Querverweise
Auf § 5 UBGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
- Erster Unterabschnitt
- § 6 (Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis)
- Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz
- § 17 (Widerruf)