Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147) |
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) 1Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. 2Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
darlehen § 136Stille Gesellschaft § 137Wechsel- und Scheckzahlungen § 138Nahestehende Personen § 139Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag § 140Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 141Vollstreckbarer Titel § 142Bargeschäft § 143Rechtsfolgen § 144Ansprüche des Anfechtungsgegners § 145Anfechtung gegen Rechtsnachfolger § 146Verjährung des Anfechtungsanspruchs § 147Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
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Rechtsprechung zu § 140 InsO
653 Entscheidungen zu § 140 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 17.12.2020 - IX ZR 205/19
Anfechtung einer Sicherungsabtretung durch den Insolvenzverwalter
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 25.07.2019 - 22 U 184/16
Insolvenzanfechtung: Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherung ...
- OLG Frankfurt, 25.07.2019 - 22 U 184/16
- OLG Düsseldorf, 16.04.2026 - 12 U 32/24
Globalzession mit Werklohnforderung: Wann verjährt der Anspruch auf Erlösauskehr?
- OLG Düsseldorf, 11.04.2024 - 12 U 10/24
Sicherung eines Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein weggegebenes ...
- OLG Brandenburg, 15.07.2026 - 7 U 71/25
- BGH, 30.03.2023 - IX ZR 121/22
Schenkungsanfechtung von Dividendenzahlungen: Aktienrechtlicher Schutz des ...
- BGH, 28.01.2021 - IX ZR 64/20
Insolvenzanfechtung: Eintritt der rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
Insolvenz, Vorsatzanfechtung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 12 U 1/20
Forderungen aus einer Bürgschaft; Anfechtbare Rechtshandlung; Erfüllung einer ...
- OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz
- BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
Querverweise
Auf § 140 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 81 (Verfügungen des Schuldners)
- Insolvenzanfechtung
- § 129 (Grundsatz)
- Eigenverwaltung
- § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)
Redaktionelle Querverweise zu § 140 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 13