Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147) |
(1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
2Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.2004
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.04.2004 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze | 05.04.2004 |
darlehen § 136Stille Gesellschaft § 137Wechsel- und Scheckzahlungen § 138Nahestehende Personen § 139Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag § 140Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 141Vollstreckbarer Titel § 142Bargeschäft § 143Rechtsfolgen § 144Ansprüche des Anfechtungsgegners § 145Anfechtung gegen Rechtsnachfolger § 146Verjährung des Anfechtungsanspruchs § 147Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
Rechtsprechung zu § 130 InsO
1.514 Entscheidungen zu § 130 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 02.03.2023 - V ZB 64/21
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Löschung eines Wohnungsrechts des ...
- BGH, 08.09.2016 - IX ZR 151/14
Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners hinsichtlich der ...
- OLG München, 09.02.2021 - 5 U 6404/20
Anwendung des § 133 Abs. 2 InsO auf eine inkongruente Gewährung einer Sicherheit
- BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10
Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung
- BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 732/10
Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung
Zum selben Verfahren:
- LAG Thüringen, 09.09.2010 - 6 Sa 243/10
Insolvenzanfechtung - Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des ...
- LAG Thüringen, 09.09.2010 - 6 Sa 243/10
- BGH, 16.06.2016 - IX ZR 23/15
Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ...
- OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17
Beratung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Hinweis auf Insolvenzreife des ...
- BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 731/10
Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung
Zum selben Verfahren:
- LAG Thüringen, 09.09.2010 - 6 Sa 16/10
Insolvenzanfechtung - Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des ...
- LAG Thüringen, 09.09.2010 - 6 Sa 16/10
§ 130 InsO in Nachschlagewerken
- § 130 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Insolvenzanfechtung
Querverweise
Auf § 130 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 81 (Verfügungen des Schuldners)
- Eigenverwaltung
- § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- § 16 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46c (Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen)
Redaktionelle Querverweise zu § 130 InsO:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 130a II (weggefallen)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 64 II (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)