(1) 1Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. 2Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.
(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.
Rechtsprechung zu § 16 AnfG
32 Entscheidungen zu § 16 AnfG in unserer Datenbank:
- BFH, 26.02.2014 - VII B 53/13
Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Aufhebung der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 28.02.2013 - 6 V 3617/12
Unterbrechung eines Verfahrens nach § 17 AnfG bei fehlendem Vorliegen eines im ...
- FG Münster, 28.02.2013 - 6 V 3617/12
- FG Bremen, 25.01.2018 - 2 K 89/17
Übertragung eines belasteten Grundstücks = Gläubigerbenachteiligung?
- BFH, 18.09.2012 - VII R 14/11
Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung ...
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 01.02.2011 - 3 K 57/10
Anfechtung einer Sicherungsabtretung: Verfahrensaufnahme durch Insolvenzverwalter
- FG Schleswig-Holstein, 01.02.2011 - 3 K 57/10
- BFH, 27.08.2014 - VII B 37/14
Wegfall des Rechtschutzinteresse für AdV eines Duldungsbescheids
- BGH, 15.11.2012 - IX ZR 173/09
Insolvenzanfechtung: Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters trotz bereits ...
- OLG München, 10.01.2017 - 34 Wx 239/16
Rückgewähranspruch auf Rückauflassung und Eintragung des Insolvenzschuldners im ...
- FG München, 16.10.2014 - 14 K 2328/11
Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung ...
- BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08
Unterbrechung eines Gläubigeranfechtungsprozesses durch Eröffnung eines ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 16 AnfG:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 129 (Grundsatz)