Anfechtungsgesetz

Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AnfG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AnfG (https://dejure.org/gesetze/AnfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AnfG
__paste_bez____paste_norm__ Anfechtungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AnfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Anfechtungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 19
Internationales Anfechtungsrecht

Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.

Rechtsprechung zu § 19 AnfG

13 Entscheidungen zu § 19 AnfG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 13 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 19 AnfG:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Allgemeine Vorschriften
            Art. 3 ff. (Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht