Anfechtungsgesetz

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Textdarstellung

  

§ 13
Bestimmter Klageantrag

Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll.

Rechtsprechung zu § 13 AnfG

86 Entscheidungen zu § 13 AnfG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 13 AnfG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 253 II Nr. 2 (Klageschrift)
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