Anfechtungsgesetz

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§ 1 AnfG (https://dejure.org/gesetze/AnfG/1.html)
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§ 1 Anfechtungsgesetz
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§ 1
Grundsatz

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

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