(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) 1Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. 2Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
berechtigte § 3Vorsätzliche Benachteiligung § 4Unentgeltliche Leistung § 5Rechtshandlungen des Erben § 6Gesellschafter-
darlehen § 6aGesicherte Darlehen § 7Berechnung der Fristen § 8Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 9Anfechtung durch Einrede § 10Vollstreckbarer Titel § 11Rechtsfolgen § 12Ansprüche des Anfechtungsgegners § 13Bestimmter Klageantrag § 14Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil § 15Anfechtung gegen Rechtsnachfolger § 16Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 17Unterbrechung des Verfahrens § 18Beendigung des Insolvenzverfahrens § 19Internationales Anfechtungsrecht § 20Übergangsregeln
Rechtsprechung zu § 8 AnfG
76 Entscheidungen zu § 8 AnfG in unserer Datenbank:
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- BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG
Zum selben Verfahren:
- FG München, 27.09.2018 - 10 K 2927/17
Anfechtung der Duldung der Zwangsvollstreckung nebst Leistungsgebot
- FG München, 27.09.2018 - 10 K 2927/17
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Vollstreckung in das übertragene Grundvermögen wegen Steuerschulden
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Anfechtung außerhalb des Konkurses: Anfechtbare Abtretung einer ...