(1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung oder für eine gleichgestellte Forderung
2Wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen, bevor der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, so beginnt die Anfechtungsfrist mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) 1Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, drei Jahre verstrichen sind. 2Wurde die Handlung später vorgenommen, so ist die Anfechtung drei Jahre nach dem Schluss des Jahres ausgeschlossen, in dem die Handlung vorgenommen worden ist.
Hinweis der Redaktion:Beachte zur Neuregelung der §§ 6 und 6a die Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 3.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
berechtigte § 3Vorsätzliche Benachteiligung § 4Unentgeltliche Leistung § 5Rechtshandlungen des Erben § 6Gesellschafter-
darlehen § 6aGesicherte Darlehen § 7Berechnung der Fristen § 8Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 9Anfechtung durch Einrede § 10Vollstreckbarer Titel § 11Rechtsfolgen § 12Ansprüche des Anfechtungsgegners § 13Bestimmter Klageantrag § 14Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil § 15Anfechtung gegen Rechtsnachfolger § 16Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 17Unterbrechung des Verfahrens § 18Beendigung des Insolvenzverfahrens § 19Internationales Anfechtungsrecht § 20Übergangsregeln
Rechtsprechung zu § 6 AnfG
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