(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) 1War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. 2Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.
Hinweis der Redaktion:Beachte hinsichtlich der Änderung von § 18 Abs. 2 die Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 3.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
berechtigte § 3Vorsätzliche Benachteiligung § 4Unentgeltliche Leistung § 5Rechtshandlungen des Erben § 6Gesellschafter-
darlehen § 6aGesicherte Darlehen § 7Berechnung der Fristen § 8Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 9Anfechtung durch Einrede § 10Vollstreckbarer Titel § 11Rechtsfolgen § 12Ansprüche des Anfechtungsgegners § 13Bestimmter Klageantrag § 14Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil § 15Anfechtung gegen Rechtsnachfolger § 16Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 17Unterbrechung des Verfahrens § 18Beendigung des Insolvenzverfahrens § 19Internationales Anfechtungsrecht § 20Übergangsregeln
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Rechtsprechung zu § 18 AnfG
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