Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147) |
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) 1Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. 2Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. 3Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.04.2017 | Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz | 29.03.2017 |
darlehen § 136Stille Gesellschaft § 137Wechsel- und Scheckzahlungen § 138Nahestehende Personen § 139Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag § 140Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 141Vollstreckbarer Titel § 142Bargeschäft § 143Rechtsfolgen § 144Ansprüche des Anfechtungsgegners § 145Anfechtung gegen Rechtsnachfolger § 146Verjährung des Anfechtungsanspruchs § 147Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
Rechtsprechung zu § 142 InsO
444 Entscheidungen zu § 142 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 27.02.2020 - 12 U 31/19
Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nach § 142 InsO
- BGH, 10.03.2022 - IX ZR 4/21
Schenkungsanfechtung in der Insolvenz, Bargeschäftsprivileg
- BFH, 03.08.2022 - XI R 44/20
Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 14.05.2019 - 2 K 798/15
Aufrechnung von Steueransprüchen gegen einen Erstattungsanspruch der Masse nach ...
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- OLG Düsseldorf, 11.04.2019 - 12 U 44/18
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- BGH, 04.07.2017 - II ZR 319/15
Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
Pflicht des Geschäftsführers zur Erstattung wiederkehrender Zahlungen für ...
- OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
- BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16
Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines ...
- BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 497/21
Insolvenzanfechtung - Mindestlohn
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 19.10.2021 - 12 Sa 587/21
Arbeitslohnrückzahlung Mindestlohnanspruch bei Insolvenzanfechtung
- LAG Hessen, 19.10.2021 - 12 Sa 587/21
Querverweise
Auf § 142 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 81 (Verfügungen des Schuldners)
- Insolvenzanfechtung
- § 129 (Grundsatz)
- Eigenverwaltung
- § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)