Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147) |
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) 1Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. 2Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. 3Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.04.2017 | Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz | 29.03.2017 |
darlehen § 136Stille Gesellschaft § 137Wechsel- und Scheckzahlungen § 138Nahestehende Personen § 139Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag § 140Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 141Vollstreckbarer Titel § 142Bargeschäft § 143Rechtsfolgen § 144Ansprüche des Anfechtungsgegners § 145Anfechtung gegen Rechtsnachfolger § 146Verjährung des Anfechtungsanspruchs § 147Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
Rechtsprechung zu § 142 InsO
428 Entscheidungen zu § 142 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 10.03.2022 - IX ZR 4/21
Schenkungsanfechtung in der Insolvenz, Bargeschäftsprivileg
- BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20
Sanierungsversuch, Zahlungen an den Sanierungsberater und Benachteiligungsvorsatz
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 27.02.2020 - 12 U 31/19
Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nach § 142 InsO
- OLG Düsseldorf, 11.04.2019 - 12 U 44/18
Rückgewähransprüche wegen insolvenzrechtlich anfechtbar erlangter Beträge
- BGH, 04.07.2017 - II ZR 319/15
Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
Pflicht des Geschäftsführers zur Erstattung wiederkehrender Zahlungen für ...
- OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
- OLG Celle, 08.10.2012 - 13 U 95/12
Insolvenzanfechtung: Darlehensrückzahlung als Gegenleistung für die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.05.2013 - IX ZR 271/12
Insolvenzanfechtung: Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen als Bargeschäft
- BGH, 07.05.2013 - IX ZR 271/12
- BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16
Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines ...
Querverweise
Auf § 142 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 81 (Verfügungen des Schuldners)
- Insolvenzanfechtung
- § 129 (Grundsatz)
- Eigenverwaltung
- § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)