Rechtsprechung
OVG Sachsen, 10.08.2022 - 6 D 18/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Dresden, 12.07.2019 - 4 K 1753/21
- OVG Sachsen, 10.08.2022 - 6 D 18/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Bremen, 06.07.2010 - 1 S 164/10
Beiordnung eines als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalters an sich selbst
Auszug aus OVG Sachsen, 10.08.2022 - 6 D 18/22
Denn für die Erforderlichkeit der Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO ist auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 5 Abs. 1 InsVV ausreichend, dass der Rechtsstreit - wie dargelegt - nicht einfach zu überschauende Rechtsfragen aufweist und daher auch die Übertragung an einen Rechtsanwalt für einen nicht selbst als Rechtsanwalt tätigen Insolvenzverwalter angemessen wäre (vgl. näher OVG Bremen, Beschl. v. 6. Juli 2010 - 1 S 164/10 -, juris Rn. 10 ff.).10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). - OVG Sachsen, 09.09.2014 - 1 D 71/14
Betreuungsplatz, Kindergartenplatz, Anmeldung, Betreuungsbedarf, …
Auszug aus OVG Sachsen, 10.08.2022 - 6 D 18/22
Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 2). - BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03
Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz
Auszug aus OVG Sachsen, 10.08.2022 - 6 D 18/22
§ 95 Abs. 1 Satz 1 InsO soll den Gläubiger schützen, dessen Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03 -, juris Rn. 13 und 15). - BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08
Subvention; Rückforderung von Subventionen; Rückforderung gewährter Beihilfen; …
Auszug aus OVG Sachsen, 10.08.2022 - 6 D 18/22
Denn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 - (juris) betrifft die Zulässigkeit der Aufrechnung mit angefochtenen Rückforderungen von Subventionen ohne Rücksicht auf hier in Rede stehende Besonderheiten des Insolvenzrechts.