Kreditwesengesetz
| Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
| 4. Maßnahmen in besonderen Fällen (§§ 45 - 48) |
(1) Die nach den §§ 88 und 130 bis 136 der Insolvenzordnung vom Tag des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 Absatz 1 an zu berechnen.
(2) 1Es wird vermutet, dass Leistungen des Instituts, die zwischen einer Anordnung der Bundesanstalt nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und dem Insolvenzantrag erfolgten und nach § 46 zulässig sind, die Gläubiger des Instituts nicht benachteiligen und mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute vereinbar sind. 2Die Bundesanstalt handelt bei ihrer Tätigkeit pflichtgemäß, soweit sie bei Ausübung ihrer Befugnisse vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen die Ziele des Gesetzes erreichen zu können. 3§ 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 09.12.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2011 | Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) | 09.12.2010 | |
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
Gesellschaften und gemischten Finanzholding-
Gesellschaften § 45bMaßnahmen bei organisatorischen Mängeln § 45cSonderbeauftragter § 46Maßnahmen bei Gefahr § 46aUntersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings § 46bInsolvenzantrag § 46cInsolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen § 46dUnterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen § 46eInsolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums § 46fUnterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge § 46gMoratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs § 46hWiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs § 46iZuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung § 47Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 § 47aBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 § 48Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
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Querverweise
Auf § 46c KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)