Kreditwesengesetz
| Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
| 4. Maßnahmen in besonderen Fällen (§§ 45 - 48) |
(1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
(2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören.
(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach Absatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen vom 07.08.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.08.2013 | Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen | 07.08.2013 |
Gesellschaften und gemischten Finanzholding-
Gesellschaften § 45bMaßnahmen bei organisatorischen Mängeln § 45cSonderbeauftragter § 46Maßnahmen bei Gefahr § 46aUntersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings § 46bInsolvenzantrag § 46cInsolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen § 46dUnterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen § 46eInsolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums § 46fUnterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge § 46gMoratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs § 46hWiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs § 46iZuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung § 47Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 § 47aBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 § 48Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 46g KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46h (Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwahrstelle
- Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
- § 69 (Aufsicht)