Kreditwesengesetz
| Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
| 4. Maßnahmen in besonderen Fällen (§§ 45 - 48) |
(1) 1Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Absatz 2), kann die Aufsichtsbehörde zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. 2Sie kann insbesondere
| 1. | Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen, | |
| 2. | die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten, | |
| 3. | Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken, | |
| 4. | vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen, | |
| 5. | die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und | |
| 6. | die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang sicher. |
3Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese Geschäfte für das Institut nachteilig sind. 4Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. 5Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank. 6Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. 7Bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen. 8Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. 9Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.
(1a) 1Unbeschadet des § 30 Absatz 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erstreckt sich eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht auf:
| 1. | Zahlungen zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen aus umlaufenden Pfandbriefen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, soweit hierfür Zahlungseingänge auf die zur Deckung verwendeten Werte oder Gegenleistungen für die Verwertung solcher Werte nach Nummer 3 verwendet werden, | |
| 2. | Zahlungen oder Verfügungen über zur Deckung verwendete Werte, die der Erfüllung von Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen aus einem zur Deckung verwendeten Derivategeschäft im Sinne des § 4b Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes dienen, soweit hierfür Zahlungseingänge auf die zur Deckung verwendeten Werte, Gegenleistungen für die Verwertung solcher Werte oder im Deckungsregister eingetragene erhaltene Sicherheiten verwendet werden, sowie | |
| 3. | die Veräußerung der oder sonstige Verfügung über die zur Deckung verwendeten Werte, sofern die Gegenleistung für die Veräußerung oder sonstige Verfügung zur Erfüllung von unter Nummer 1 oder 2 genannten Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen verwendet wird. |
2Die Löschung von zur Deckung verwendeten Werten im Deckungsregister steht deren Veräußerung gleich.
(2) 1Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon abhängig machen, dass eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegenüber dem Institut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorhandenen Vermögen des Instituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden. 2Das Institut darf nach Erlass des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen des Instituts, soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, diesem zu erstatten. 3Die Bundesanstalt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit dies für die Durchführung der Geschäfte oder die Verwaltung des Instituts sachgerecht ist. 4Dabei kann sie insbesondere die Erstattung von Zahlungen anordnen, die entgegen einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen worden sind oder beim Institut eingegangen sind. 5Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulassen kann. 6Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Instituts nicht zulässig. 7Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen einschließlich interoperabler Systeme sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden. 8Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht die Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entgegen einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über ein System oder über eine zwischengeschaltete Stelle entgegengenommen worden ist oder eingegangen ist oder beim Institut eingegangen ist und deren Erstattung die Bundesanstalt nach Satz 4 angeordnet hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) vom 25.03.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.03.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) | 25.03.2026 | |
| 29.12.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) | 09.12.2020 | |
| 06.11.2015 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz) | 02.11.2015 | |
| 19.07.2014 | Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes | 15.07.2014 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) | 28.08.2013 | |
| 16.02.2013 | Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz) | 13.02.2013 | |
| 01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 | |
| 01.01.2011 | Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) | 09.12.2010 | |
| 01.08.2009 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht | 29.07.2009 | |
| 01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
Gesellschaften und gemischten Finanzholding-
Gesellschaften § 45bMaßnahmen bei organisatorischen Mängeln § 45cSonderbeauftragter § 46Maßnahmen bei Gefahr § 46aUntersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings § 46bInsolvenzantrag § 46cInsolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen § 46dUnterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen § 46eInsolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums § 46fUnterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge § 46gMoratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs § 46hWiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs § 46iZuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung § 47Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 § 47aBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 § 48Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
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Rechtsprechung zu § 46 KWG
54 Entscheidungen zu § 46 KWG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 16.05.2025 - 15 U 1767/24
Leistungsverweigerungsrecht, Veräußerungs- und Zahlungsverbot, ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.03.2026 - IX ZR 81/25
Keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen: BaFin-Anweisung an ...
- LG Regensburg, 13.08.2024 - 61 O 2208/23
Gemeinschuldner, Zahlungsverbot, Insolvenzverfahren, Elektronischer ...
- BGH, 12.03.2026 - IX ZR 81/25
- OLG Dresden, 29.08.2025 - 13 U 1648/24
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.03.2026 - IX ZR 122/25
Kein Anspruch des Insolvenzverwalters als Kläger aus inkongruenter Deckung gegen ...
- BGH, 12.03.2026 - IX ZR 122/25
- BGH, 12.03.2013 - XI ZR 227/12
Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 05.08.2011 - 25 O 109/11
Anspruch eines Insolvenzgläubigers gegen den Insolvenzverwalter auf Anmeldung von ...
- OLG Frankfurt, 25.04.2012 - 9 U 98/11
Zur Wirkung eines behördlich angeordneten Veräußerungs- und Zahlungsverbotes nach ...
- LG Frankfurt/Main, 05.08.2011 - 25 O 109/11
- KG, 21.07.2023 - 18 U 37/22
Rückforderung von Spiel- und Wetteinsätzen beim Online-Glücksspiel
- VG Frankfurt/Main, 22.02.2018 - 7 L 662/18
Angeordnetes Moratorium gegenüber einer in wirtschaftliche Schieflage geratene ...
Querverweise
Auf § 46 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 8a (Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22o (Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr)
- 5. Besondere Pflichten
- § 24 (Anzeigen; Verordnungsermächtigung)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
- § 49 (Sofortige Vollziehbarkeit)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer
- 1. Zentrale Gegenparteien
- § 53n (Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Sondervorschriften
- § 53co (Aufsichtsmaßnahmen)
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- § 7 (Berechnung der Fristen)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwahrstelle
- Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
- § 69 (Aufsicht)
- Bausparkassengesetz (BauSparkG)
- § 9 (Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge)