Kreditwesengesetz
| Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
| 4. Maßnahmen in besonderen Fällen (§§ 45 - 48) |
(1) 1Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptografische Instrument gilt als dem Kunden gehörig. 2Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat.
(2) Absatz 1 gilt im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil an kryptografischen Instrumenten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptographische Schlüssel.
(3) 1Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Wege der Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes Institut, welches das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten der Aussonderung. 2Dies gilt nicht, wenn die Bedingungen, zu denen das andere Institut eine Fortführung des Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden unzumutbar sind. 3Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung wesentlicher Teile des verwahrten Gesamtbestands entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) vom 27.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2024 | Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) | 27.12.2024 | |
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 |
Gesellschaften und gemischten Finanzholding-
Gesellschaften § 45bMaßnahmen bei organisatorischen Mängeln § 45cSonderbeauftragter § 46Maßnahmen bei Gefahr § 46aUntersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings § 46bInsolvenzantrag § 46cInsolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen § 46dUnterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen § 46eInsolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums § 46fUnterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge § 46gMoratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs § 46hWiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs § 46iZuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung § 47Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 § 47aBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 § 48Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
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