Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
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Textdarstellung

  

§ 883
Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung

(1) 1Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. 2Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) 1Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

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Rechtsprechung zu § 883 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 883 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 879 I (Rangverhältnis mehrerer Rechte) (zu § 883 III)
          § 888 (Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung) (zu § 883 II)
        Vorkaufsrecht
          § 1098 II (Wirkung des Vorkaufsrechts)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1179 (Löschungsvormerkung)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Aufgebot der Nachlassgläubiger
              § 1971 S. 2 (Nicht betroffene Gläubiger)
            Beschränkung der Haftung des Erben
              § 1990 II (Dürftigkeitseinrede des Erben)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 106 (Vormerkung)
        Insolvenzanfechtung
          § 140 II 2 (Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 895 (Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil)
    Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          2. Grundbuchsachen
            § 66 (Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 28 II 3 (Verfahren und Entschädigung) (zu §§ 883 ff)
Was ist das?

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