Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) 1Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. 2Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) 1Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
bewilligung § 875Aufhebung eines Rechts § 876Aufhebung eines belasteten Rechts § 877Rechtsänderungen § 878Nachträgliche Verfügungs-
beschränkungen § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte § 880Rangänderung § 881Rangvorbehalt § 882Höchstbetrag des Wertersatzes § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung § 884Wirkung gegenüber Erben § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung § 886Beseitigungsanspruch § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers § 888Anspruch des Vormerkungs-
berechtigten auf Zustimmung § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 891Gesetzliche Vermutung § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen § 894Berichtigung des Grundbuchs § 895Voreintragung des Verpflichteten § 896Vorlegung des Briefes § 897Kosten der Berichtigung § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche § 899Eintragung eines Widerspruchs § 899a(weggefallen) § 900Buchersitzung § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Rechtsprechung zu § 883 BGB
1.284 Entscheidungen zu § 883 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.10.2023 - V ZR 9/22
Änderung der Sicherungsvereinbarung = vormerkungswidrige Verfügung?
- OLG Düsseldorf, 31.10.2023 - 12 U 43/23
Anfechtungsrechtlicher Rückübertragungsanspruch vormerkungsfähig?
- BGH, 25.03.2021 - IX ZR 70/20
Geltung der Rechtshandlung als vorgenommen zur Sicherung eines künftigen auf ...
- OVG Niedersachsen, 25.10.2023 - 4 LA 142/22
Auswirkungen; vorteilhaft Auswirkungen; positiv Effekt; Vorkaufsrecht; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 18.06.2018 - 8 W 158/18
Grundbucheintragung: Vormerkungsfähigkeit einer Dienstbarkeit bei anfänglicher ...
- BGH, 13.10.2023 - V ZR 161/22
Erforderliche Handlungen vorgenommen: Verjährungseinrede hindert Leistungserfolg ...
- BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11
Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; enteignungsrechtliche Vorwirkung; ...
- BGH, 09.12.2022 - V ZR 91/21
Anspruch auf Grundbuchberichtigung als ein gesetzlich besonders behandelter Fall ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.12.2022 - V ZR 91/21
Bestand der gesicherten Forderung unterfällt nicht Schutz des öffentlichen ...
- BGH, 01.12.2022 - V ZR 91/21
§ 883 BGB in Nachschlagewerken
- § 883 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vormerkung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 883 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 3. Erbbauzins
- § 9a III
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 5 III (Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 895 (Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 48
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 66 (Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 28 II 3 (Verfahren und Entschädigung) (zu §§ 883 ff)