(1) 1Dient das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, so begründet eine Vereinbarung, daß eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, einen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur, soweit diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist. 2Ein Erhöhungsanspruch ist regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn und soweit die nach der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit Vertragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. 3Änderungen der Grundstückswertverhältnisse bleiben außer den in Satz 4 genannten Fällen außer Betracht. 4Im Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
ein über diese Grenze hinausgehender Erhöhungsanspruch billig sein. 5Ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß und, wenn eine Erhöhung des Erbbauzinses bereits erfolgt ist, frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Erhöhung des Erbbauzinses geltend gemacht werden.
(2) Dient ein Teil des auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks Wohnzwecken, so gilt Absatz 1 nur für den Anspruch auf Änderung eines angemessenen Teilbetrags des Erbbauzinses.
(3) Die Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses wird durch die vorstehenden Vorschriften nicht berührt.
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Rechtsprechung zu § 9a ErbbauRG
150 Entscheidungen zu § 9a ErbbauRG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.12.2014 - V ZR 81/14
Berücksichtigung der Billigkeitsschranke des § 9a ErbbauRG bei der aus einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 27.02.2014 - 5 U 118/13
Anpassung eines vertraglich vereinbarten Erbbauzinses; Kauf eines sich auf ...
- OLG Hamm, 27.02.2014 - 5 U 118/13
- VG Berlin, 28.05.2014 - 7 K 94.14
Billigkeitsmaßstab des § 23 Abs. 2 Satz 3 II. BV; Verweigerung einer Zustimmung
- OLG München, 11.04.2018 - 7 U 2300/17
Keine Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses
- OLG Brandenburg, 08.11.2001 - 5 U 16/01
Zur Auslegung von Anpassungsklauseln in Erbbaurechtsverträgen insbes. der ...
- OLG Nürnberg, 12.03.2024 - 3 U 1856/23
Fortbestand der Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag nach Zuschlag des ...
- BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76
Zur Erhöhung des Erbbauzinses
- BGH, 25.10.2002 - V ZR 396/01
Rechtsfolgen der Festsetzung des Erbbauzinses nach nur vorläufiger Bestimmung ...
- VG Berlin, 23.10.2025 - 8 K 86.24
- BGH, 26.02.1988 - V ZR 155/86
Auslegung einer Erbbauzinsanpassungsklausel; Erstreckung des Erbbaurechts auf ein ...
Querverweise
Auf § 9a ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- VI. Schlußbestimmungen
- § 35
- Preisklauselgesetz (PreisKlG)
- § 4 (Erbbaurechtsverträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 9a ErbbauRG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 883 (Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung) (zu § 9a III)