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Erbbaurechtsgesetz

   I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13)   
   4. Rangstelle (§ 10)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbbauRG (https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbbauRG
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbbaurechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbbaurechtsgesetz
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§ 10

(1) 1Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden. 2Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben außer Betracht.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), in Kraft getreten am 15.12.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht08.12.2010BGBl. I S. 1864

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