(1) 1Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden. 2Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben außer Betracht.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.12.2010 | Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.12.2010 |
Rechtsprechung zu § 10 ErbbauRG
40 Entscheidungen zu § 10 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 30.06.2023 - 14 W 38/23
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- OLG München, 24.08.2023 - 34 Wx 202/23
Vollzug einer Teilungserklärung für ein Grundstück, an dem ein Erbbaurecht ...
- OLG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 W 75/22
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- KG, 04.12.2018 - 1 W 369/18
Grundbuchsache: Löschung eines durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurechts ohne ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 04.12.2018 - 1 W 370/18
Eintragung eines Entschädigungsanspruchs
- KG, 04.12.2018 - 1 W 370/18
- BayObLG, 05.05.1982 - BReg. 2 Z 22/82
Zum Grundsatz der Erstrangigkeit des Erbbaurechts
- OLG Hamm, 27.06.2013 - 22 U 165/12
Rechtsstellung des Grundstückseigentümers gegenüber einem ...
- OLG Hamm, 05.01.1989 - 15 W 244/88
Rangstelle der Erbbaurechte, Nacherbenvermerk
- BGH, 31.10.1968 - V ZR 117/67
Rang eines zu Unrecht gelöschten Erbbaurechts
- OLG Hamm, 22.01.1976 - 15 W 343/75