(1) 1Wird für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen (Erbbauzins) ausbedungen, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Reallasten entsprechende Anwendung. 2Die zugunsten der Landesgesetze bestehenden Vorbehalte über Reallasten finden keine Anwendung.
(2) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden.
(3) 1Als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart werden, daß
| 1. | die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts oder der Inhaber der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung genannten Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des Wohnungserbbaurechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt, und | |
| 2. | der jeweilige Erbbauberechtigte dem jeweiligen Inhaber der Reallast gegenüber berechtigt ist, das Erbbaurecht in einem bestimmten Umfang mit einer der Reallast im Rang vorgehenden Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld im Erbbaugrundbuch zu belasten. |
2Ist das Erbbaurecht mit dinglichen Rechten belastet, ist für die Wirksamkeit der Vereinbarung die Zustimmung der Inhaber der der Erbbauzinsreallast im Rang vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechte erforderlich.
(4) Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten kann den Heimfallanspruch nur dann begründen, wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
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Rechtsprechung zu § 9 ErbbauRG
266 Entscheidungen zu § 9 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 12.03.2024 - 3 U 1856/23
Fortbestand der Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag nach Zuschlag des ...
- KG, 01.03.2018 - 1 W 98/17
Grundbuchverfahren: Mitwirkungserfordernis anderer dinglich Berechtigter bei ...
- OLG Naumburg, 12.01.2021 - 12 Wx 72/20
Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Zustimmung der Umlegungsstelle zur ...
- OLG Braunschweig, 01.09.2025 - 2 W 808/25
Erbbaurecht; Erbbauzins; Grundbuch; Wertsicherungsvereinbarung; deklaratorische ...
- OLG Hamm, 27.10.2014 - 22 U 122/13
Auslegung einer Heimfallklausel hinsichtlich eines Erbbaurechts
- FG Niedersachsen, 01.09.2011 - 10 K 143/10
Zurechnung der Einkünfte aus Erbbauzinsen bei unwiderruflicher "Abtretung aller ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.02.2013 - IX R 31/11
Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Beihilfe; Zurechnung der ...
- BFH, 19.02.2013 - IX R 31/11
- OLG Zweibrücken, 09.12.1999 - 3 W 252/99
Erbbauzinsreallastsicherung durch Vormerkung - Bestimmbarkeit bei Angabe einer ...
- BGH, 13.07.2017 - V ZB 186/15
Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten ...
- BFH, 29.08.2018 - II B 9/18
Bewertung eines Erbbauzinsanspruchs (Grunderwerbsteuer)
Querverweise
Auf § 9 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- III. Beleihung
- 1. Mündelhypothek
- § 19
Redaktionelle Querverweise zu § 9 ErbbauRG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Reallasten
- §§ 1105 ff. (Gesetzlicher Inhalt der Reallast) (zu § 9 I 1)