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Deutschland

Preisklauselgesetz
(Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden)

Artikel 2 des Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246), in Kraft getreten am 14.09.2007

zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2355) m.W.v. 11.06.2010

§ 1Preisklauselverbot

§ 2Ausnahmen vom Verbot

§ 3Langfristige Verträge

§ 4Erbbaurechtsverträge

§ 5Geld- und Kapitalverkehr

§ 6Verträge mit Gebietsfremden

§ 7Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte

§ 8Unwirksamkeit der Preisklausel

§ 9Übergangsvorschrift

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